Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastlingsee“

VO-NSGPASTLINGSEE_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 61 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstücke:

Drewitz

Drewitz

4

46 (anteilig), 47 bis 53, 54/1, 55/1, 55/3 (anteilig), 56;

Grabko

Grabko

1

25 (anteilig), 26 (anteilig), 27, 28 (anteilig), 29, 30, 32.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und zwei Flurkartenausschnitten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte und die zwei Flurkartenausschnitte wurden von der Siegelverwahrerin mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 13. August 2003 gesiegelt und unterzeichnet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den zwei Flurkartenausschnitten mit den Blattnummern 1a und 1b auf einem Kartenblatt. Die Angelbereiche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, die Badestelle gemäß

§ 4 Abs. 2 Nr. 12 und die Kfz-Stellfläche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11 sind in einer Anlage, die von der Siegelverwahrerin mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 13. August 2003 gesiegelt wurde, dargestellt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3