Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“

VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Beschluß des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 29 vom 14.03.1958 über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet "Postluch" in der Gemeinde Ganz im Kreis Kyritz außer Kraft.

Potsdam, den 7. April 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.

§ 10