Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheinsberger Rhin und Hellberge“

VO-NSGRHINHELLBERGE_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 978 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Stadt Rheinsberg

Rheinsberg

17 bis 19;

Stadt Rheinsberg

Heinrichsdorf

4 bis 6;

Stadt Rheinsberg

Zechow

1, 3 bis 5;

Stadt Neuruppin

Krangen

4, 9 bis 11.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Blatt 1 bis 2) dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten fünf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 mit den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3