Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rodewaldsches Luch“
VO-NSGRODEWALDLUCH_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schwertlilien-Erlenbruchwäldern auf nassen Niedermoorstandorten;
als Standort von Verlandungsstadien ehemaliger Torfstiche mit wertvoller Moor- und Sumpfvegetation, Schilfröhrichten und Grauweidengebüschen, Großseggenrieden und Wasserpflanzengesellschaften;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Lurchen, Reptilien und als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten;
aus ökologischen Gründen wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;
wegen seiner besonderen Eigenart als Standort ausgesprochen grundwassernaher, natürlicher Waldformationen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Rodewaldsches Luch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Kammmolch (Triturus cristatus) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.