Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Salveytal“

VO-NSGSALVEYTAL_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 380 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Stadt Gartz (Oder)

Gartz/Oder

1, 2, 4, 13, 15;

Stadt Gartz (Oder)

Geesow

1, 3;

Stadt Gartz (Oder)

Hohenreinkendorf

2;

Tantow

Tantow

3, 6.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst eine Zone 1 mit einer Größe von rund 72 Hektar und eine Zone 2 mit einer Größe von rund 34 Hektar, für die unterschiedliche Regelungen zur landwirtschaftlichen Nutzung gelten. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3