Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“

VO-NSGSCHLATBACH_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein naturraumtypisches Fließgewässer mit gewässerbegleitendem Auwald und an dessen Rand angrenzendes Grünland umfasst, ist

die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer wie zum Beispiel Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Hochstaudenfluren, des Grünlandes wie zum Beispiel artenreicher Frisch- und Feuchtwiesen sowie verschiedener naturnaher Waldtypen wie zum Beispiel Erlen-Eschenwälder und Eichenmischwälder;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Wasserschwertlilie (Iris pseudacorus) und Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Amphibien und Fische, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Eisvogel (Alcedo atthis), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Wasseramsel (Cinclus cinclus), Ringelnatter (Natrix natrix), Moorfrosch (Rana arvalis), Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta);

die Erhaltung der zahlreichen Quellaustritte, Quellmoorbereiche und kleiner natürlicher Abflussrinnen wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes zu den Gülitzer Kohlegruben im Norden und der Stepenitzniederung im Süden.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere des Eisvogels (Alcedo atthis) und des Kranichs (Grus grus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schlatbach“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra), Bachneunauge (Lampetra planeri), Westgroppe (Cottus gobio), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4