Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schuge- und Mühlenfließquellgebiet“
VO-NSGSCHUGEMUEHLENFLIESSQU_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
In den Gemarkungen Paserin, Flur 2 und Pickel, Flur 1 sollte ein Ackerrandstreifen mit extensiver Nutzung als Pufferzone zwischen Ackerflächen und dem extensiv bewirtschafteten Grünland der Zone 1, den Gräben oder dem Erlenbruch entwickelt werden.
Durch Renaturierungsmaßnahmen an der Schuge, wie beispielsweise die Erhöhung von Sohlschwellen, sollte das Wasser im Gebiet länger gehalten werden.
Der Kiefernbestand sollte vor allem über Naturverjüngung in einen naturnahen Eichenmischwald umgebaut werden.