Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet "Skabyer Torfgraben"

VO-NSGSKABYERTORFGR_2016

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Groß- und Kleinseggenrieden, Erlenbrüchen, wechselfeuchten Wiesen und Trockenrasen sowie zum Erhalt der vorhandenen Reste eines mäßig nährstoffversorgten Durchströmungsmoores;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Insekten, Lurche und Reptilien sowie semiaquatische Säugetiere;

aus ökologischen Gründen zur Sicherung der Selbstreinigungskraft des weitgehend intakten Fließgewässersystems mit seiner besonders schützenswerten Unterwasserflora und -fauna;

wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Skabyer Torfgraben“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4