Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreebögen bei Briescht“

VO-NSGSPREEBOEGENBRIESCHT_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen naturnahen Abschnitt der Spree und ihrer Aue im Naturraum „Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung“ umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggen- und Röhrichtmoore, feuchten bis trockenen Grünlandausprägungen sowie Kleingewässer und Erlenbrüche,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere für Insekten- und Vogelarten der Stromtalaue;

die Bewahrung des Gebietes zur Förderung störungsempfindlicher Tierarten, vor allem als Brutgebiet für Limikolen und Röhrichtbewohner sowie als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet von überregionaler Bedeutung für Sumpf-, Wasser- und Großvogelarten;

die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zum Studium der Ökologie und Dynamik des Flusses und des Grünlands;

die Bewahrung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes, das gekennzeichnet ist durch den Wechsel von Grünland und gliedernden Altarmen sowie Altwasserbereichen mit ihrer überwiegend naturnahen Vegetation;

die Erhaltung des überregionalen Auenbiotopverbundes innerhalb des Spreetals.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreebögen bei Briescht“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion und Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4