Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Thymen“

VO-NSGTHYMEN_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

am Auslauf des Thymensees soll zur Wasserstandsanhebung die Errichtung einer Sohlschwelle vorgesehen werden;

in Altthymen wird der Rückbau des Sohlabsturzes des Thymenfließes angestrebt;

im Hegesteinbach, Schwaberowfließ und Thymenfließ wird durch Anschluss von Altarmen, Sohlerhöhungen und Einbringen von Abflusshindernissen die Verbesserung der Strukturgüte angestrebt;

in den Mooren südlich des Weges nach Altthymen sowie westlich Damshöhe, in der Mühlenfließniederung, am Grenzgraben, im Bruchwald westlich Altthymen, im Gemeindebruch und im Seilbruch werden wasserstandsstabilisierende Maßnahmen, insbesondere durch den Verschluss von Abflüssen, Waldumbaumaßnahmen sowie den Einbau von Sohlschwellen, angestrebt;

es sollen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden.

§ 5 § 7