Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tornower Niederung“

VO-NSGTORNOWNIED_2016

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land-, forst- und fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen. Bis zum Abschluss des Grundwasseranstieges ist vorbehaltlich einer Zustimmung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe eine landwirtschaftliche Nutzung der gemäß Beschluss Sanierungsplan „Schlabendorfer Felder“ vom 23. September 1993 und Abschlussbetriebsplan „Schlabendorfer Felder 1995 bis Ende Sanierung“ vom 28. Juni 1995 als Renaturierungsflächen ausgewiesenen Flächen zulässig, wobei die Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 gilt.

§ 4 § 6