Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uferwiesen bei Niewisch“

VO-NSGUFERWIESENNIEWISCH_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Nutzung soll als extensive Mähwiese erfolgen. Dabei soll der erste Schnitt nicht vor dem 20. Juli und nicht nach dem 10. August, der zweite Schnitt nicht vor dem 1. November und nicht nach dem 31. März des Folgejahres erfolgen;

Gartenabfälle, Aufschüttungen, nicht genehmigte Wegebauten und bauliche Anlagen und Stellflächen sollen entfernt werden;

Boote sollen so untergebracht (gelagert) werden, dass die Uferröhrichte nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 § 7