Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“
VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.