Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“
VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und zur Reduzierung von Stoffeinträgen in die Schlaube und in die Schlaubeseen;
die Durchgängigkeit der Gewässer für aquatische Lebewesen, insbesondere Fische, über Sohlgleiten soll ermöglicht werden;
der Besatz der Gewässer soll nur mit heimischen Fischarten erfolgen;
die Bestockung auf den Binnendünen soll zur Verbesserung der Lichtverhältnisse und zur Entwicklung der offenen, flechtenreichen und nährstoffarmen Bodenvegetation aufgelockert werden;
durch forstliche Maßnahmen sollen die Zwergstrauchheiden und lichten Zwergstrauchheiden-Kiefernwäl- der sowie die Wacholdergebüsche auf armen Sandstandorten gefördert und entwickelt werden;
auf den Zwischenmooren sollen Sukzessionsstadien und Gehölzanflug zurückgedrängt werden;
Kiefernforste sollen in naturnahe Kiefernmischbestände umgebaut werden;
in den Forsten und Wäldern wird ein Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Holzvor-rates angestrebt;
die Schafhutung im Bereich des Belenzlauches soll mit mindestens einem Weidegang im Jahr nach dem 15. Juli eines jeden Jahres durchgeführt werden.