Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelsang Wildau-Wentdorf“

VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der extensiv genutzten Orchideen- und Kohldistelwiesen ärmerer Ausprägung, der Hochstaudenfluren, Quellen und Bäche sowie der Feuchtwälder;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, wie Sumpf-Läusekraut (Pedicularis palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris) und Fieberklee (Menyanthes trifoliata);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Weichtiere und Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, wie Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) und Schwarzspecht (Dryocopus martius) sowie Gras- und Moorfrosch (Rana temporaria, Rana arvalis);

die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Landschaftsausschnittes des oberen Dahmetals, das durch grundwassernahe Grünland- und Waldstandorte geprägt ist;

die Erhaltung und Wiederherstellung des regionalen Biotopverbundes von Niedermoorstandorten zum mittleren Dahmetal.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Vogelsang Wildau-Wentdorf“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4