Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelsang Wildau-Wentdorf“

VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Orchideenwiese soll nach der Blüte gemäht werden, das Mähgut soll dabei von der Fläche beräumt werden;

es wird eine nachhaltige Waldbewirtschaftung mit naturnahem Bestandsaufbau und einem strukturreichen Waldsaum angestrebt; Bäume mit Höhlen sollen nicht gefällt werden und Totholz soll im Wald belassen werden.

§ 5 § 7