Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wolfsbruch“

VO-NSGWOLFSBRUCH_2016

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

die Beweidung in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres nicht als Portionsweide und mit einer Besatzdichte von höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,

die Mahd nicht ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde vor dem 1. Juli eines jeden Jahres vorgenommen wird;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß keine Kahlschläge erfolgen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß

Netzfischerei innerhalb von Seerosenbeständen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt wird,

die Angelfischerei nur an den dafür von der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde zugelassenen Stellen erfolgt;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

Kirrungen nur am Rand des Naturschutzgebietes angelegt werden dürfen,

die Jagd auf Wasservögel ab 1. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit erfolgt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

das Befahren der Bundeswasserstraße;

die Benutzung von Booten im Torfstich gegenüber Einhaus in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; eine weitergehende Nutzungsänderung von Booten im genannten Bereich, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6