Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“

VO-NSGZESCHSEE_2015

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung von Niederungs- und Quellbereichen im regionalen Biotopverbund innerhalb der Nuthe-Notteniederung.

Die Unterschutzstellung dient daher insbesondere:

der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

der Erhaltung weiterer stark gefährdeter Vegetationsformen, Pflanzengesellschaften und besonders geschützter Pflanzenarten der Quellen wie Quellfluren und Winkelseggen-Erlen-Eschenwald, der reichen Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien, der Standgewässer, insbesondere der Schwimmblatt-, Röhricht-, Armleuchteralgen- und Laichkrautgesellschaften und der Weidengebüsche;

der Erhaltung des Gebietes als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften wie Vögel, hier insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten und der Höhlenbewohner, sowie von Amphibien und Reptilien;

der Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen als Gegenstand der landschaftsökologisch orientierten Forschung.

§ 2 § 4