Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“

VO-NSGZESCHSEE_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe festgelegt:

Die Feuchtwiesen sollen in einer zeitlichen Abfolge entsprechend den Empfehlungen des Pflegekalenders der unteren Naturschutzbehörde Teltow-Fläming gemäht werden.

§ 5 § 7