Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zützener Busch“

VO-NSGZUETZENERBUSCH_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die für ein grundwassergeprägtes Feuchtgebiet typischen Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sollen wiederhergestellt sowie naturnahe, feuchte- und nässeabhängige Wald- und Grünlandbiotope erhalten und entwickelt werden. Maßnahmen wie die Schließung von Entwässerungsgräben und der Einbau von Sohlschwellen sollen im Rahmen einer Konzeption geprüft und realisiert werden;

naturferne Waldbestände sollen in naturnahe und strukturierte Laubmischwälder überführt werden;

die Walderneuerung soll vorrangig durch Naturverjüngung erfolgen;

es sollen strukturreiche Waldsäume in den Randbereichen zu den Ackerflächen erhalten und gefördert werden.

§ 5 § 7