Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elsteraue bei Arnsnesta“
VO-NSG_ARNSNESTA§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die natürliche Auendynamik und die ökologische Durchgängigkeit des Gebietes soll durch die Anbindung von Altarmen an die Schwarze Elster, die Schaffung neuer Retentionsflächen und die Renaturierung von Stillgewässern wiederhergestellt werden;
Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer sollen unter Beachtung der Lebensraumfunktion für das Froschkraut erfolgen. Hierzu sollen an ausgewählten Gewässern offene Rohbodenstandorte geschaffen werden;
für die Grüne Mosaikjungfer sollen die Wiederansiedlungsmöglichkeiten verbessert werden; dafür sollen vorhandene Bestände der Krebsschere geschützt und deren Ausbreitung gefördert werden;
das Grünland soll mosaikartig, vorzugsweise durch Mahd genutzt werden, dabei soll eine zweischürige Nutzung des Grünlandes mit einer Nutzungsruhe von mindestens zehn Wochen erfolgen. Die erste Nutzung soll vor dem 15. Juni und die zweite Nutzung nicht vor dem 31. August eines jeden Jahres erfolgen. Bei Beweidung soll diese als Spätweide mit Nachmahd erfolgen.
Einzelnorm