Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald Roßdunk“
VO-NSG_BRUCHWALD_ROSSDUNK§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20 und 23 dieser Verordnung und mit der Maßgabe, daß
die Ausbringung von Klärschlamm und Gülle verboten ist,
die Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt und die Stickstoff-Düngung verboten ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
Kahlschläge über 1 Hektar verboten sind,
keine fremdländischen Baumarten ausgebracht werden;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und Angelfischerei im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß die Angelfischerei auf den von der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde ausgewiesenen Flächen zulässig ist;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.