Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“

VO-NSG_BRUESENWALDE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 980 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Boitzenburger Land

Warthe

2 bis 5;

Rosenow

1 bis 5;

Thomsdorf

1, 2, 7 bis 10;

Funkenhagen

1 und 5.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 19 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit 162 Hektar und eine Zone 2 mit 170 Hektar festgelegt. In der Zone 2 sind besondere Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst zwei Naturentwicklungsgebiete im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Naturentwicklungsgebiete liegen in der Gemeinde Boitzenburger Land in folgenden Fluren:

Naturentwicklungsgebiet „Ungeteilte Heide“ (Nummer 1a)

Gemarkung:

Flur:

Rosenow

3, 4;

Thomsdorf

2, 10;

Warthe

2, 3;

Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Baberowsee“ (Nummer 1b)

Gemarkung:

Flur:

Gemarkung Warthe

2.

Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 3 Nummer 1 genannten topografischen Karten und den in Anlage 3 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowiebeim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3