Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dömnitz“
VO-NSG_DOEMNITZ§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das als Teil des Fließgewässersystems der Stepenitz im Prignitzer Platten- und Hügelland einen Abschnitt der Dömnitz sowie fließgewässerbegleitende naturnahe Waldflächen und Grünlandflächen umfasst, ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlenbruch- und Erlen-Eschen-Wäldern, Quellen, Schwimmblatt- und Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichten, gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren und Baumreihen, Quellmoorbereichen, einem nährstoffreichen Moor sowie von Großseggen- und Feuchtwiesen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Breitblättriger Sitter (Epipactis helleborine) und Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der an die Forellen- und Äschenregion gebundene Neunaugen und Fischarten sowie der Vögel, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Moorfrosch (Rana arvalis), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Grasfrosch (Rana temporaria), Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae), Edelkrebs (Astacus astacus) und Kleiner Eisvogel (Limenitis camilla);
die Erhaltung und Entwicklung der Dömnitz als Teil des Fließgewässersystems der Stepenitz aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der tierischen und pflanzlichen Lebensgemeinschaften eines naturnahen Gewässersystems sowie der Abläufe im Rahmen einer naturnahen Wiederherstellung;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen naturnahen Gewässerläufen und Waldbeständen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dömnitz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stepenitz“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) sowie Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Bachneunauge (Lampetra planeri), Westgroppe (Cottus gobio), Lachs (Salmo salar), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
Einzelnorm