Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dömnitz“
VO-NSG_DOEMNITZ§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer sollen unter Beachtung der Lebensraumfunktion für die Kleine Flussmuschel und den Edelkrebs erfolgen. Bei der Krautung soll nicht in das Substrat eingegriffen werden;
naturferne Abschnitte der Dömnitz einschließlich der Nebengewässer sollen renaturiert werden, beispielsweise durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik und den Rückbau oder Umbau von Querbauwerken. Die Durchgängigkeit der Dömnitz sowie geeigneter Zuflüsse zur Dömnitz für Fische und andere Gewässerorganismen soll wiederhergestellt werden;
Altarme der Fließgewässer sollen wieder an das Fließgewässersystem angeschlossen werden;
geeignete Uferabschnitte der Fließgewässer sollen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Bachmuschel und Edelkrebs mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zur partiellen Beschattung bepflanzt werden;
zur Reduzierung der Belastung sollen Einleitungen von Straßenentwässerungen in die Fließgewässer über Versickerungsmulden beziehungsweise in den Ablauf eingebaute Überlaufschwellen erfolgen. Vorhandene Anlagen sollen entsprechend nachgerüstet werden;
Nadelholzreinbestände sollen in standortgerechte und stabile Mischbestände überführt werden;
nicht standortgerechte sowie nicht heimische Baum- und Straucharten sollen aus Wäldern und Baumreihen entfernt werden;
gewässerbegleitende Ackerflächen sollen zur Reduzierung von Stoffeinträgen in die Fließgewässer in Dauergrünland umgewandelt werden beziehungsweise als Uferrandstreifen oder Dauerstilllegungsflächen eingerichtet werden;
Grünlandbrachen sollen wieder in eine extensive Nutzung übernommen oder gemäht und innerhalb von zehn Tagen beräumt werden. Grünland außerhalb des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung soll extensiv genutzt werden;
feuchte Hochstaudenfluren sollen alternierend in mehrjährigem Abstand gemäht und innerhalb von zehn Tagen beräumt werden. Dabei ist die Gehölzsukzession zu unterbinden.
Einzelnorm