Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dolgenseen-Ragollinsee“

VO-NSG_DOLGENSEEN

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

in der Rinne zwischen Ragollinsee und Dolgensee sowie in der Ablaufrinne zwischen Dolgensee und Großem Dolgensee soll durch Sohlschwellen beziehungsweise durch eingebrachte Hindernisse (Baumstämme) eine Abflusshemmung erzielt werden;

der Abfluss des Moores südwestlich des Ragollinsees soll verschlossen werden;

am Ablauf des Klosterwalder Teiches in Richtung Kleiner Dolgensee soll der Sohlabsturz durch eine Sohlgleite ersetzt werden;

zum Schutz vor der Zurückdrängung indigener Pflanzen sollen Maßnahmen beispielsweise zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden;

die nadelholzdominierten Forsten südlich der Klosterwalder Mühle sollen im Rahmen von Durchforstungs- und Waldumbaumaßnahmen langfristig in naturnah strukturierte Rotbuchenwälder bodensaurer beziehungsweise lehmiger Standorte umgewandelt werden.

§ 5 § 7