Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dolgenseen-Ragollinsee“
VO-NSG_DOLGENSEEN§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
in der Rinne zwischen Ragollinsee und Dolgensee sowie in der Ablaufrinne zwischen Dolgensee und Großem Dolgensee soll durch Sohlschwellen beziehungsweise durch eingebrachte Hindernisse (Baumstämme) eine Abflusshemmung erzielt werden;
der Abfluss des Moores südwestlich des Ragollinsees soll verschlossen werden;
am Ablauf des Klosterwalder Teiches in Richtung Kleiner Dolgensee soll der Sohlabsturz durch eine Sohlgleite ersetzt werden;
zum Schutz vor der Zurückdrängung indigener Pflanzen sollen Maßnahmen beispielsweise zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden;
die nadelholzdominierten Forsten südlich der Klosterwalder Mühle sollen im Rahmen von Durchforstungs- und Waldumbaumaßnahmen langfristig in naturnah strukturierte Rotbuchenwälder bodensaurer beziehungsweise lehmiger Standorte umgewandelt werden.