Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dürrenhofer Moor“

VO-NSG_DUERRENHOFER_MOOR

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 14 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Flurstücken:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:

Märkische Heide

Dürrenhofe

1

73, 75/1 teilweise, 76, 77, 118 teilweise.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Dürrenhofer Moor‘“ mit der Blattnummer 1 und in der Liegenschaftskarte zur Verordnung im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Dürrenhofer Moor‘“ mit der Blattnummer 1 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 17. Februar 2012 unterzeichnet worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3