Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand“

VO-NSG_EICHWALD

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Überschwemmungsbereich der Oder soll eine naturnahe Auendynamik durch geeignete Maßnahmen gefördert werden, zum Beispiel durch Rückbau von nicht mehr benötigtem Uferdeckwerk und von künstlichen Strömungshindernissen in der Aue;

entlang der Oder sollen Uferstreifen von mindestens 20 Meter Breite ungenutzt bleiben; in geeigneten Bereichen soll dort die Entwicklung von Weichholzarten gefördert werden;

künstlich veränderte Abschnitte von natürlichen Oderzuflüssen wie Hospitalmühlenfließ und Bardaune sollen renaturiert und ihre ökologische Durchgängigkeit verbessert werden, zum Beispiel durch Rückbau von Quell-, Ufer- und Sohlbefestigungen, Förderung von Seitenerosion, Aufweitung von Wege-, Straßen- und Bahndurchlässen;

der Gebietswasserhaushalt soll renaturiert werden, indem Gräben außerhalb von Nutzungszeiten eingestaut bleiben. Die Unterhaltung von Gräben und ihren Vorflutern soll, wenn nötig, möglichst schonend erfolgen;

Grünland soll vorzugsweise als Mähwiese oder Mähweide genutzt werden, wobei in Wuchsschwerpunkten von Stromtalpflanzen eine Nutzungspause vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Jahres eingehalten werden soll und in Schwerpunkten der Fortpflanzungsstätten von wiesenbrütenden Vogelarten die erste Nutzung frühestens ab Mitte Juni eines jeden Jahres und die Mahd von innen nach außen beziehungsweise in Streifen erfolgen soll;

zur Förderung der Eichen-Naturverjüngung sowie zur Freistellung von Brutbäumen des Eremiten sollen an geeigneten Stellen in Auen- und Hangwäldern der Zone 1 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Einzelbäume entnommen werden;

zur Erhaltung und Entwicklung von naturnah bestockten und strukturierten Waldflächen außerhalb der Zone 1 sollen bei deren Bewirtschaftung

andere nicht gebietsheimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Robinie (Robinia pseudoacacia), Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Hybrid- und Balsam-Pappel (Populus x canadensis, P. balsamifera), Rot-Esche (Fraxinus pennsylvanica), Eschen-Ahorn (Acer negundo), Fichte (Picea abies) und andere Nadelholzarten im Rahmen der Nutzung durch bevorzugte Entnahme und Mischungsregulierung zurückgedrängt werden,

im Unter- und Zwischenstand vorhandene Baumarten der jeweils natürlichen Waldgesellschaft durch Freistellung begünstigt und in die nächste Bestandesgeneration übernommen werden,

Baumarten der jeweils natürlichen Waldgesellschaften, insbesondere Stiel- und Trauben-Eiche, Hainbuche und Winter-Linde auch durch Saat ergänzt werden,

auf Steilhängen mit über 25 Prozent Neigung Holzerntemaßnahmen möglichst unterbleiben oder diese nur mit nicht bodengebundener Holzerntetechnik erfolgen;

im Umkreis von einer Baumlänge zum Fledermauswinterquartier Bunker Lossow sollen forstwirtschaftliche Maßnahmen unterbleiben;

Kopfbaum- und Streuobstbestände sollen gepflegt werden;

zum Schutz der Avifauna soll der Waschbär intensiv bejagt werden;

in angrenzenden, zum Naturschutzgebiet hin geneigten Ackerflächen sollen zum Schutz von Waldbiotopen vor Stoffeinträgen und Erosion Randstreifen angelegt werden;

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden wie zum Beispiel eine Wegekonzeption zur Vermeidung von Störungen während des Brutgeschehens von Bodenbrütern auf Auenwiesen und entlang der Oder sowie von Greifvögeln im Eichwald.

Einzelnorm

§ 5 § 7