Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“
VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Fläche der Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe soll alle zwei bis drei Jahre möglichst im Zeitraum von September bis November gemäht werden. Die Lagerung von Schnitt- und Räumgut aus der Gewässerunterhaltung soll auf diesen Flächen vermieden werden;
die Kremitz soll renaturiert und möglichst in das alte Flussbett rückgeführt werden;
auf den Grünlandflächen werden oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April eines jeden Jahres angestrebt;
bei den Pfeifengraswiesen soll eine Mahd-Weide-Wechselnutzung mit Weide als Nebennutzung erfolgen.
Einzelnorm