Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedrichshof“

VO-NSG_FRIEDRICHSHOF

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, als einem von Wald geprägten Teil des Baruther Tales mit Dünen und Niederungsbereichen, ist

die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laubwäldern, naturnahen Fließgewässern, Dünen und Wäldern trockener und nährstoffarmer Standorte sowie Sandtrockenrasen;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Gewöhnliche Grasnelke (Armeria maritima), Sandstrohblume (Helichrysum arenarium), Leberblümchen (Hepatica nobilis), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Weiße Waldhyazinthe (Platanthera bifolia);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für an Waldlebensräume und trockene Lebensräume gebundene Vogel-, Reptilien- und Insektenarten;

die Erhaltung der Dünenstandorte aus naturgeschichtlichen Gründen;

die Erhaltung des Gebietes aufgrund seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des landesweiten Biotopverbundes im Baruther Tal zwischen dem Fläming und dem ostbrandenburgischen Heide- und Seengebiet.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Glashütte/Mochheide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur sowie Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) sowie Heldbock (Cerambyx cerdo) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

Einzelnorm

§ 2 § 4