Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das die charakteristisch ausgebildete, alte Kulturlandschaft des Elbtalrandes mit vielfältigen Standortsverhältnissen und dem landschaftstypischen Mosaik aus kleinflächigen, strukturreichen und vielfältig ausgebildeten Bereichen der Elbaue mit der Löcknitz und den angrenzenden Dünen umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer, lückigen Sandmagerrasen, des extensiv genutzten Grünlandes feuchter und mittlerer Standorte und der naturnahen und strukturreichen Erlen-Eschen- und Eichenmisch-Wälder,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere Säugetiere, störungsempfindliche Vogelarten, Amphibien, Fische, Heuschrecken und Libellen;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Heidenelke (Dianthus deltoides), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungsgebiet wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, wie beispielsweise Fledermäuse, Grauammer (Miliaria calandra), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wendehals (Jynx torquilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix) und Beutelmeise (Remiz pendulinus);

die Erhaltung und Entwicklung der Löcknitz, ihrer Altarme und Altwässer sowie ihrer Ufer als naturnah strukturierte, weitgehend der natürlichen Dynamik unterliegende Gewässer mit einer guten Wasserqualität;

die Erhaltung der naturnahen und strukturreichen Wälder sowie die Entwicklung der naturfernen Forste zu naturnahen, an der potenziell natürlichen Vegetation orientierten Mischwäldern, insbesondere die naturnahe Entwicklung auf den wasserbeeinflussten Standorten;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Biotopverbundes in der Elbniederung.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) - Vogelschutz-Richtlinie - in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius colluro) und Rotmilan (Milvus milvus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gandower Schweineweide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Bitterling (Rhodeus amarus) und Steinbeißer (Cobitis taenia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4