Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glindower Alpen“
VO-NSG_GLINDOWER_ALPEN§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es wird folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme festgesetzt:
Die Robinien und spätblühenden Traubenkirschen sind mit waldbaulichen Mitteln, kontinuierlich zugunsten einheimischer Baum- bzw. Straucharten zurückzudrängen.