Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glindower Alpen“

VO-NSG_GLINDOWER_ALPEN

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es wird folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme festgesetzt:

Die Robinien und spätblühenden Traubenkirschen sind mit waldbaulichen Mitteln, kontinuierlich zugunsten einheimischer Baum- bzw. Straucharten zurückzudrängen.

§ 4 § 6