Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülper See“
VO-NSG_GUELPER_SEE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 200 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren des Landkreises Havelland:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Havelaue
Gülpe
1, 2;
Havelaue
Strodehne
11, 26, 27;
Havelaue
Wolsier
4, 5;
Rhinow
Rhinow
9, 14, 15, 16, 17.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 6 im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 26 aufgeführten Liegenschaftskarten. Eine Kartenblattübersicht mit dem Raster der Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 30 000 ist in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführt. Zur Orientierung über die betroffenen Flurstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
Innerhalb des Naturschutzgebietes sind eine Zone 1 mit 330 Hektar und eine Zone 2 mit 80 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 6 und in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 26 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet sowie in der in Anlage 2 Nummer 3 genannten Kartenblattübersicht vermerkt. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(3) Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegende, in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Karten als Einwirkungszone gekennzeichnete Fläche enthält diese Verordnung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die Verbote werden in § 5 benannt. Die Einwirkungszone umfasst rund 1 550 Hektar und liegt in folgenden Fluren im Landkreis Havelland:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Havelaue
Gülpe
1, 2;
Havelaue
Strodehne
24, 25, 26, 27;
Havelaue
Wolsier
2, 4, 5, 6;
Rhinow
Rhinow
3, 9, 14, 15, 16, 17.
Die Grenze der Einwirkungszone ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 6, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 26 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet sowie in der in Anlage 2 Nummer 3 genannten Kartenblattübersicht vermerkt. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis
Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.