Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krugberg-Mosesberg“

VO-NSG_KRUGBERG_MOSESBERG

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 42 Hektar. Es umfasst vier Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Seelow

Werbig

1;

Seelow

4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Krugberg-Mosesberg‘“ und den Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Krugberg-Mosesberg‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 und 2. Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft am 12. November 2015 unterzeichnet worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3