Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Krugberg-Mosesberg“
VO-NSG_KRUGBERG_MOSESBERG§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Trockenrasen sollen mindestens zweimal jährlich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Alternativ können ein- bis zweischürige Mahd oder Mähweide durchgeführt werden;
zur Wiederherstellung der Beweidungs- oder Mahdfähigkeit und zur Vermeidung der Verbuschung von Trockenrasen sollen Gehölze in erforderlichem Umfang entfernt werden. Teilflächen zum Beispiel sollen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im späten Winter abgeflämmt werden;
bei der Bewirtschaftung der Waldflächen sollen
nicht heimische invasive Baumarten, insbesondere die Robinie, zugunsten von Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft zurückgedrängt werden,
der Laubholzunterstand und -zwischenstand sowie die vorhandene Naturverjüngung aus Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft begünstigt und in die nächste Bestandesgeneration übernommen werden,
Streuobstbestände sollen biotopgerecht gepflegt werden;
Feuchtwiesenbrachen sollen unter Beachtung der Maßgaben von § 5 Absatz 1 Nummer 1 einer regelmäßigen extensiven Grünlandnutzung zugeführt werden;
Krautsäume entlang von Wegen und Gräben sollen möglichst breit erhalten oder entwickelt werden und möglichst nicht vor dem 15. September eines jeden Jahres abschnittsweise und nicht alljährlich gemäht werden;
im Bereich der Quellfließe, Entwässerungsgräben und aufgelassenen Abgrabungen sollen Amphibienlebensräume erhalten und gepflegt werden. Laichgewässer sollen wiederhergestellt oder neu angelegt werden.
Einzelnorm