Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Küstrinchen“
VO-NSG_KUESTRINCHEN§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
im Krummen See sollen die faunenfremden Arten abgefischt werden;
zum Schutz indigener Pflanzen sollen Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Neophyten wie zum Beispiel der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden;
die Mahd und Beräumung der Feuchtwiesen am Oberpfuhlmoor wird zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen angestrebt.