Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Küstrinchen“

VO-NSG_KUESTRINCHEN

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Krummen See sollen die faunenfremden Arten abgefischt werden;

zum Schutz indigener Pflanzen sollen Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Neophyten wie zum Beispiel der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden;

die Mahd und Beräumung der Feuchtwiesen am Oberpfuhlmoor wird zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen angestrebt.

§ 5 § 7