Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kuhzer See-Klaushagen“
VO-NSG_KUHZER_SEE_KLAUSHAGEN§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 638 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Boitzenburger Land
Haßleben
1, 4, 5;
Jakobshagen
2 bis 4;
Klaushagen
1 bis 4;
Kuhz
1 bis 5;
Wichmannsdorf
1;
Templin
Herzfelde
1 bis 4;
Mittenwalde
Mittenwalde
1, 2.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 25 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm