Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kuhzer See-Klaushagen“

VO-NSG_KUHZER_SEE_KLAUSHAGEN

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Durchführung von wasserrückhaltenden Maßnahmen in Mooren und Gewässern, insbesondere das Setzen von Sohlschwellen wird angestrebt;

Kleingewässer sollen unter besonderer Berücksichtigung des Amphibienschutzes entwickelt oder wiederhergestellt werden;

im Wassereinzugsbereich des Kuhzer Sees, des Großen Trebowsees, des Kleinen Trebowsees, des Großen und Kleinen Mäuschensees wird die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland angestrebt;

die Extensivierung von Ackerflächen sowie die Anlage von Randstreifen auf Ackerflächen an Kleingewässern wird angestrebt;

faunenfremde Fischarten im Großen Trebowsee und Kuhzer See sowie erhöhter Fischbestände in Söllen und Kleingewässer, insbesondere nördlich des Kuhzer Sees, sollen abgefischt werden;

die Steilwand in der ehemaligen Kiesgrube südlich des Großen Trebowsees soll als Brutstätte für Uferschwalben entwickelt werden;

östlich von Jakobshagen wird die Entwicklung von Hutewäldern durch Beweidung angestrebt.

Einzelnorm

§ 5 § 7