Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luisensee“
VO-NSG_LUISENSEE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen
zur Sicherung und Beobachtung der spontanen Entwicklung naturnaher Ökosysteme (Wald, Moor, Stillgewässer) in einer durch die geologischen Besonderheiten des Muskauer Faltenbogens geprägten Bergbaufolgelandschaft,
wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Biotopverbundes,
zur Renaturierung eines Komplexes von Grubenseen eines ehemaligen, lokalen Braunkohlenbergbaues;
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichten und kleinräumig vorhandenen Seggenrieden;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für bestandsgefährdete Kleinvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Amphibien und Reptilien.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Luisensee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.