Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“
VO-NSG_MARIENFLIESS§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das großflächig zusammenhängende, nährstoffarme Offenlandbiotope im Bereich der Parchim-Meyenburger Sanderflächen, die durch ausgedehnte Heiden in unterschiedlichen Ausbildungen sowie großflächige Magerrasen geprägt sind, umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, die auf große, unzerschnittene und nährstoffarme Offenstandorte angewiesen sind;
die Erhaltung von in Mitteleuropa stark gefährdeten Pflanzengesellschaften der nährstoffarmen offenen Landschaftsbereiche, insbesondere Grasnelkenfluren und Silbergrasrasen sowie Heiden;
die Erhaltung und Entwicklung von reich strukturierten Übergangsbiotopen zwischen dem Offenland und den angrenzenden Wäldern;
die Entwicklung von natürlichen Waldgesellschaften;
der schrittweise Umbau weitgehend homogener Altersklassenwälder der Kiefer in naturnahe Kiefernmischbestände mit standortgerechten und heimischen Laubbaumarten;
die Sicherung des großräumigen Biotopverbundes zum Quaßliner Moor im Norden und zur Stepenitzniederung im Süden;
die nachhaltige Sicherung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Kornweihe (Circus cyaneus), Raufußkautz (Aegolius funereus), Raubwürger (Lanius excubitor), Schwarzkehlchen (Saxicola rubetra), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Turteltaube (Streptopelia turtur), Wendehals (Jynx torquilla), Wachtel (Coturnix coturnix) sowie von Zauneidechse (Lacerta agilis), Kreuzkröte (Bufo calamita) und Moorfrosch (Rana arvalis).
(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere
der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere von Brachpieper (Anthus campestris), Heidelerche (Lullula arborea), Kranich (Grus grus), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) sowie von Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zug- und Rastvogelarten wie Baumfalke (Falco subbuteo), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Raubwürger (Lanius excubitor), Waldschnepfe (Scolopax rusticola) und Wiedehopf (Upupa epops);
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Marienfließ“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, Trockenen europäischen Heiden und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.