Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wisianka“

VO-NSG_NEG_WISIANKA

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 185 Hektar. Es befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 ( GBl. Sonderdruck Nr. 1473). Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:

Alt Zauche-Wußwerk

Alt Zauche

10

122 bis 128, 131, 139 jeweils vollständig, 33/1, 57, 129, 132, 135, 136, 138 jeweils anteilig.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Naturentwicklungsgebiet Wisianka‘“ und in Liegen​schaftskarten im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Naturentwicklungsgebiet Wisianka‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 3. Die Karten sind von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 15, des Ministeriums für Land​wirtschaft, Umwelt und Klimaschutz am 4. Mai 2021 unterzeichnet worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3