Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ostufer Stoßdorfer See“

VO-NSG_OSTUFER_STOSSDORFER_SEE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung sollen nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten verwendet werden;

offene Bereiche wie Heiden, Trockenrasen und Halbtrockenrasen sollen durch Schafbeweidung erhalten und entwickelt werden.

§ 5 § 7