Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ostufer Stoßdorfer See“
VO-NSG_OSTUFER_STOSSDORFER_SEE§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung sollen nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten verwendet werden;
offene Bereiche wie Heiden, Trockenrasen und Halbtrockenrasen sollen durch Schafbeweidung erhalten und entwickelt werden.