Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönower Heide“
VO-NSG_SCHOENOWER_HEIDE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des in Teilbereichen ehemals militärisch genutzten Gebietes ist die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Nahrungs- und Reproduktionsgebiet verschiedener Vogel-, Amphibien-, Reptilien-, Schmetterlings-, Stechimmen-, Heuschrecken-, Libellen-, Käfer- und Spinnenarten;
wegen der besonderen Eigenart der Schönower Heide als offene Heidelandschaft mit ausgedehnten Besenheide-Flächen, Pionierwäldern und vegetationslosen Sandoffenflächen;
der in Teilbereichen offen liegenden, wandernden Binnendünen als geologisches Zeugnis nacheiszeitlicher Landschaftsentwicklung;
aus ökologischen Gründen, insbesondere
zur Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes und der
natürlichen Wasserspeicherfähigkeit des Feuchtgebietes Rohrbruch sowie zum Schutz des Moorkörpers als lebendes Zeugnis nacheiszeitlicher Vegetationsgeschichte,
zur langfristigen Sicherung natürlicher Sukzessionsprozesse auf den dafür geeigneten Flächen,
als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundsystems im Landschaftsraum Barnim innerhalb des länderübergreifenden Schutzgebietssystems Berlin-Brandenburg,
in seiner Funktion als wichtiges Rückzugs- und Wiederbesiedlungsgebiet sowie als Trittsteinbiotop.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schönower Heide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis und Trockenen europäischen Heiden als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.