Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönower Heide“

VO-NSG_SCHOENOWER_HEIDE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben festgelegt:

Durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen sollen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert, gestörte Lebensgemeinschaften regeneriert und die Biotopvielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;

der gegenwärtige Wasserhaushalt des Rohrbruches soll gesichert und verbessert werden, um das Feuchtgebiet als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Entwässerungsgräben und Drainagen sollen möglichst zurückgebaut werden;

Teilbereiche der aufgelassenen Feuchtwiesen beziehungsweise Seggenriede des Rohrbruches sollen zur Verhinderung einer vollständigen Verbuschung im mehrjährigen Rhythmus gemäht werden, um ein vielfältiges Biotopmosaik in diesem Feuchtgebiet zu erhalten;

die Forstflächen sollen langfristig möglichst durch Naturverjüngung in naturnahe, standortgerechte, sich an der potenziell natürlichen Vegetation orientierende Waldgesellschaften umgebaut werden;

die Offenlandschaft soll durch Landschaftspflegemaßnahmen (Mahd, Entbuschung, Wanderschäferei) unter wissenschaftlicher Begleitung erhalten werden;

munitionsverseuchte Flächen sollen sukzessive in den für die Biotoppflege unbedingt notwendigen Bereichen beräumt werden;

durch Zulassen dynamischer Prozesse, Begünstigung und Förderung natürlicher Entwicklungen soll ein reichstrukturiertes Mosaik unterschiedlicher Sukzessionsstadien bis hin zur potenziell natürlichen Waldgesellschaft entwickelt werden;

zur Lenkung des Besucherverkehrs soll ein Rundwanderweg errichtet werden;

die intensive Bejagung von Füchsen und Schwarzwild wird angestrebt.

§ 5 § 7