Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“

VO-NSG_SCHWENOWER_FORST

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, die Gebiete land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 4 § 6