Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“

VO-NSG_SCHWENOWER_FORST

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die mageren Flachland-Mähwiesen sollen durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgen soll;

die Nutzung der Pfeifengraswiesen soll durch eine jährliche, späte Mahd, möglichst nicht vor September erfolgen. Auf Grund des Vorkommens von Arten wie das Sumpfherzblatt kann in mehrjährigen Abständen zu einem frühen Zeitpunkt gemäht werden;

durch abflussverringernde Maßnahmen sollen der Erhalt und die Regenation von Moorstandorten nördlich des Drobschsees und westlich des Schwenower Sees gesichert werden;

die Ackerbrache westlich der Drobschseerinne soll in Dauer-grünland umgewandelt werden;

Sandfluren, Trockenrasen und Saumgesellschaften sollen außerhalb der Zone 1 durch Gehölzauflichtungen und Entbuschung erhalten werden;

Steganlagen am Grubensee sollen zurückgebaut werden;

im Bereich des Guschluchs in der Gemarkung Schwenow, Flur 1, Flurstück 9 beziehungsweise in den Forstorten Abteilung 5120 (Unterabteilung a, Teilstück 1 und 2), Abteilung 5113 (Unterabteilung c), Abteilung 5131 (Unterabteilung b, Teilstück 1 und 2), Abteilung 5119 (Unterabteilung b, Teilstück 1 bis 4) und Abteilung 5112 (Unterabteilung e) soll innerhalb von zehn Jahren nach Festsetzung der Verordnung der Aushieb nicht standort- und florengerechter Baum- und Straucharten als Initialmaßnahme zur Unterstützung der Ausbreitung des Sumpfporstes und einer potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Entwicklung der Baumarten erfolgen.

§ 6 § 8