Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Sperenberger Gipsbrüche“

VO-NSG_SPERENBERGER_GIPSBRUECHE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Trockenrasen (Kalk- und Sandtrockenrasen) und der submersen Pflanzengesellschaften mäßig nährstoffversorgter Kleingewässer und der Röhrichtstreifen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten insbesondere für gefährdetete Singvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Reptilien;

aus erdgeschichtlichen Gründen als Geotop wegen der besonderen Eigenart des Gebietes als einziger Gipsbruch im Gipshut Sperenberg mit durch wechselhafte Geländegestaltung und wassergefüllte Restlöcher ausgezeichnetem Gelände sowie

aus landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen wegen der Seltenheit des Gebietes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Sperenberger Gipsbrüche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen und Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4