Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreetal zwischen Neubrück und Fürstenwalde“

VO-NSG_SPREETAL

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 343 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Berkenbrück

Berkenbrück

2, 5 bis 9;

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1, 3, 5, 7;

Fürstenwalde/Spree

Fürstenwalde/Spree

21, 45;

Langewahl

Langewahl

2, 4;

Madlitz-Wilmersdorf

Madlitz Forst

1;

Rietz-Neuendorf

Alt Golm

5 bis 7;

Drahendorf

1, 2, 4;

Neubrück

1 bis 7, 9, 14.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 7 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 29 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme weitgehend entzogen ist. Die Zone 1 (Rietzer See) umfasst rund zehn Hektar und befindet sich auf dem Flurstück 7 der Flur 2, Gemarkung Neubrück, Gemeinde Rietz-Neuendorf. Weiterhin sind innerhalb des Naturschutzgebietes eine Zone 2 und eine Zone 3 mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt.

Die Zone 2 umfasst rund 360 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Berkenbrück

Berkenbrück

5, 6, 8;

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1, 3, 7;

Fürstenwalde/Spree

Fürstenwalde/Spree

21, 45;

Langewahl

Langewahl

2;

Rietz-Neuendorf

Alt Golm

5 bis 7;

Drahendorf

1;

Neubrück

1 bis 7.

Die Zone 3 umfasst rund 68 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1;

Fürstenwalde/Spree

Fürstenwalde/Spree

45;

Langewahl

Langewahl

2;

Neubrück

1, 5, 6.

Die Grenzen der Zonen sind in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 7 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 29 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3