Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Suckowseen“
VO-NSG_SUCKOWSEEN§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 119 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Boitzenburger Land
Boitzenburg
Klaushagen
Wichmannsdorf
8, 9;
1, 3;
3.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in der Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 2 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.