Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenrasen Wriezen und Biesdorfer Kehlen“

VO-NSG_TROCKENRASEN_WRIEZEN

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 140 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Wriezen

Biesdorf

1, 2;

Rathsdorf

2;

Wriezen

2, 3, 9;

Lüdersdorf

10;

Schulzendorf

2;

Bliesdorf

Bliesdorf

8.

Eine Kartenskizze ist zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3